Allgemeine Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen

I.      Allgemeines

1.      Wir liefern nur zu unseren nachstehenden Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Sie gelten auch für alle Leistungen und Lieferungen sowie Vermittlungen, Beratungen, Kontakte etc. Änderungen dieser Bedingungen, insbesondere abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden in Aufträgen oder Gegenbestätigungen - wird hiermit widersprochen. Ein Schweigen unsererseits auf Auftragsbestätigungen, die auf abweichende Geschäftsbedingungen verweisen, ist nicht als Einverständnis  anzusehen.

2.      Alle von uns abgegebene Angebote sind freibleibend. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

3.      Vor oder bei Abschluss des Vertrages getroffene Nebenabreden bedürfen in jedem Fall zu ihrer Wirksamkeit unseres schriftlich erklärten Einverständnisses.

4.      Alle Kontakte, Vermittlungen, Verträge und Einkäufe welche durch Firma A. Becker, Imp. & Exp., Berlin, angeboten werden, nur und ausschließlich mit Firma A. Becker, Imp. & Exp. , Berlin, durchgeführt und abgeschlossen werden.

5.      Jegliche Art von Verträgen, über die von Firma A. Becker, Imp. & Exp. , Berlin, angebotenen Waren oder Leistungen  mit den momentanen Eigentümern der Waren oder Leistungen, insbesondere Vertragsabschlüsse, ohne Beteiligung der Firma A. Becker, Imp. & Exp. , Berlin - haben automatisch zur Folge, dass eine Abfindung in Höhe von 15% des Auftragwertes an die Firma A. Becker, Imp. & Exp. , Berlin, als Ersatzleistung für entstandene Kosten und Verluste der Firma A. Becker, Imp. & Exp. , Berlin. Vom Kunden innerhalb zwei Wochen netto ohne Abzug von Skonto gezahlt wird. Dieser Vertrag bezieht sich auf alle anderen vom Kunden beauftragten Firmen. Die Haftung für Vertragsverletzungen dieses Vertrages trägt in vollem Umfang der Kunde.

II.     Lieferung

1.      Alle Lieferungen erfolgen ab jeweiligen Standort.

2.      Die Angaben über Lieferzeiten sind unverbindlich. Feste Termine bedürfen einer besonderen schriftlicher Vereinbarung.

3.      Eine vereinbarte Frist für Lieferungen oder Leistungen (Lieferfrist) beginnt erst mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung den vom Kunden zu beschaffenden Angaben, technische Daten und Unterlagen und ebenfalls nicht vor Eingang einer vereinbarten Zahlung.

4.      Nach Vertragsschluss vereinbarte Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Auftragsumfanges verlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. Termine angemessen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf den Liefergegenstand der jeweilige Standort verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig, sie können entsprechend der erfolgten Lieferung abgerechnet werden.

5.      Der Versand erfolgt mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch beim Verlassen des Standortes auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Von uns entrichtete Frachten sind nur als eine für den Kunden gemachte Frachtvorlage zu betrachten. Mehrfrachten gehen zu Lasten des Kunden, auch wenn wir im Einzelfall die Transportkosten übernommen haben.  

6.      Änderungen gegenüber unserer Auftragsbestätigung sind zulässig, soweit hierdurch die Eignung für den vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird.

7.      Wünscht ein Käufer einen anderen Versandweg oder eine andere Versandart und wird dem entsprochen, so geht dass zu seinen Lasten. Versandweg und Beförderungsmittel sind, falls vom Kunden keine schriftliche Frachtvergütung gegeben wird, unserer Wahl unter Ausschluss jeder Haftung, überlassen.

8.      Der Kunde kann 2 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist uns schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung geraten wir in Verzug. Geraten wir in Verzug, ist der Besteller verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach dem Ablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

9.      Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen, behördlichen Eingriffen, Betriebsstörungen, Beschaffungs- oder Energieversorgungsschwierigkeiten oder sonst unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen, jeweils gleichgültig, ob diese Umstände in unserem Unternehmen oder bei unseren Lieferanten eintreten, verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Wir müssen dem Besteller der Eintritt und die voraussichtliche Dauer einer solchen Störung unverzüglich mitteilen.

III.    Preise und Zahlung

1.      Unsere Preise sind Nettopreise. Den vereinbarten Preisen wird im Inland die MwSt. (VAT) in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zugeschlagen.

2.      Vorbehaltlich einer anders lautenden Auftragsbestätigung sind unsere Rechnungen sofort rein netto zu bezahlen.

3.      Ist der Kunde Kaufmann und gehört das Geschäft zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so gerät er auch ohne jede Mahnung in Verzug; ihm gegenüber werden Verzugszinsen mit 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen (ab 2002 – Europäischen) Bundesbank berechnet. Sie sind höher anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen.

4.      Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, werden alle unsere Forderungen sofort zur Zahlung fällig. In diesem Falle steht uns das Recht zu, ohne Rücksicht auf die Laufzeit angenommener Wechsel, Barzahlung gegen Rückgabe der Wechsel zu verlangen. Unsere Rechte aus § 321 BGB bleiben unberührt. Warenforderungen und unser Eigentumsvorbehalt an den Ihnen gelieferten Waren jeweils auch dann bestehen bleibt, wenn Zahlungen auf bestimmte bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer selben Forderung.

5.      Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen ein Zurückhaltungsrecht geltend zu machen, oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, soweit sie nicht ausdrücklich von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

6.      Unsere Preise sind freibleibend. Zur Berechnung kommt jeweils der am Tag der Lieferung gültiger Preis.

IV.   Gefahrenübertragung und Entgegennahme

1.      Die Gefahr geht spätestens mit dem Beginn der Ladung der Lieferteile auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und wir noch andere Leistungen wie z. B. die Versendungskosten oder An-, Ausfuhr und Aufstellung übernommen haben. Der Versand erfolgt im Regelfall auf Kosten und Gefahr des Kunden.

2.      Verzögert sich der Versand durch Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Kunden über. Gelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VI entgegenzunehmen.

V.    Eigentumsvorbehalt

1.      Der Liefergegenstand bleib bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum.

2.      Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde den Liefergegenstand gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Rechte aus diesen Versicherungsverträgen und seine Ansprüche gegen deren Versicherer an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

3.      Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zu Sicherung übereignen, bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware nach Mahnung berechtigt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie eine Pfändung des Liefergegenstandes durch uns geltend nicht als Rücktritt vom Vertrag.

4.      Ist der Kunde gewerbsmäßig mit dem Weiterverkauf der Liefergegenstände beschäftigt, so ist er berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Bedingungen weiter zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Für den Fall der Weiterveräußerung wird uns bereits jetzt die Förderung aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft in Höhe unseres Rechnungswertes abgetreten. Wir nehmen die Abtretungserklärung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach der Abtretung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können jeder zeit verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird Eigentumsvorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, vom Kunden verkauft, so wird uns bereits jetzt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreis abgetreten. Wir nehmen die Abtretungserklärung hiermit an.

5.      Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen, insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25% übersteigt.

VI.   Gewährleistung und Haftung

1.      Eine Gefahr für bestimmte Eigenschaften wird nur übernommen, wenn und soweit eine ausdrückliche schriftliche Zusicherung dieser Eigenschaften erfolg ist.

2.      Eine Gewährleistung scheidet insbesondere in folgenden Fällen aus. Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung.

3.      Für gebrauchte Waren übernehmen wir keine Haftung und Gewährleistung.

4.      Schadenersatzansprüche des Kunden aus Vertrag, Unmöglichkeit der Leistung wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind – insbesondere hinsichtlich der Folgeschäden – ausgeschlossen. Irgendwelche Rechte aus Patenten, Gebrauchmustern etc. stehen ausschließlich uns zu, auch insoweit sie noch nicht angemeldet sind.

1.      Bezüglich sämtlicher Vertragsunterlagen wie Entwürfe, Berechnungen, Muster und Kostenvoranschläge behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.

2.      Hiermit unberührt bleiben unsere Rechte und Forderungen gemäß Abschnitt I, Punkt 1 bis 5.

VII.  Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1.      Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist unser Firmensitz in Berlin. Soweit unsere Kunden Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, wird das Amtsgericht Berlin - Charlottenburg bzw. Landgericht Berlin als Gerichtsstand vereinbart.  Wir sind jedoch auch berechtigt, Anspruche an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.

2.      Die Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.

VIII. Änderungen, Unwirksamkeitsklausel

1.      Änderungen dieser Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen oder sonstiger vertraglicher Abreden sind schriftlich niederzulegen.

2.      Sollten einzelne Teile dieser Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen durch Gesetz oder Einzelvertrag entfallen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

3.      Wenn Sie Fragen zu diesen Bedingungen haben, wenden Sie sich bitte an uns.

Änderungen vorbehalten                                                                                                                                

 

A. Becker, Imp. &  Exp. , Vermittlung, Beratung, Kontakte, Berlin

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